Jung kauft Alt: Junge Familien sollen beim Kauf alter Häuser gefördert werden

Auch Familien mit weniger Einkommen sollen sich Wohneigentum leisten können. Der Bund startet dafür ein neues Förderprogramm. Kritik kommt von der Deutschen Umwelthilfe.

Sanierungsbedürftige Gebäude sollen durch neue Fördermittel auch Familien mit weniger Einkommen zur Verfügung stehen. 

Die Bundesregierung will mit einem neuen Förderprogramm junge Familien beim Wohnungskauf unterstützen. Das Programm Jung kauft Alt startet am heutigen Dienstag. Ziel sei es, dass sich auch Familien mit mittleren und kleineren Einkommen ein Einfamilienhaus kaufen könnten, teilte Bauministerin Klara Geywitz mit. 

Das Programm richte sich an Familien, die eine sanierungsbedürftige Bestandsimmobilie erwerben und sanieren wollten. Für den Wohnungskauf soll es von der staatlichen Förderbank KfW zinsverbilligte Kredite geben, die mit Auflagen zur Wiederherstellung verbunden sind. Nach Angaben des Bauministeriums stehen zur Finanzierung der Zinsverbilligung in diesem Jahr 350 Millionen Euro bereit.

Berechtigt sind Familien mit minderjährigen Kindern

Um die Förderung zu beantragen, müssten Antragsteller laut Ministerium eine Bestandsimmobilie mit einem Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H erwerben – und diese innerhalb von 54 Monaten nach Förderzusage auf mindestens Energieeffizienzklasse 70 EE sanieren. Die Kombination mit Mitteln zur Sanierungsförderung sei möglich.

Förderberechtigt seien Familien mit minderjährigen Kindern und zu versteuernden Einkommen von höchstens 90.000 Euro bei einem Kind, und 10.000 Euro mehr je weiterem Kind. Wer Fördergeld bekommt, muss mindestens fünf Jahre lang auch selbst in dem Haus oder der Wohnung wohnen; zu Wohnzwecken genutzt werden muss das Gebäude insgesamt mindestens zehn Jahre lang.

Einen KfW-Kredit zum Zinssatz von 1,51 Prozent (bei 35 Jahren Laufzeit und einer zehnjährigen Zinsbindung) gibt es demnach bei einem Kind bis maximal 100.000 Euro, bei zwei Kindern bis 125.000 Euro und bei drei oder mehr Kindern bis 150.000 Euro. Die Kreditlaufzeit kann sieben bis 35 Jahre betragen, die Zinsbindung zehn oder 20 Jahre.

Möglichkeit der Förderung bei Sanierung durch die KfW

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Bundesförderung-für-effiziente-Gebäude-Wohngebäude-Kredit-(261-262)/

Neue Kaminofenverordnung ab 2024

Das müssen Sie jetzt wissen

Der Umweltschutz ist ein bedeutsames Ziel: Daher müssen Sie darauf achten, wie Sie angesichts dessen mit alten Kaminöfen umgehen. Um der Umwelt wohlzutun, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen noch einmal deutlich erhöht. Doch was genau verändert sich durch die Kaminofenverordnung ab 2024 und für wen sind die jeweiligen verbundenen Inhalte von Bedeutung? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was sich konkret verändert.

Diese Anforderungen stecken in der BImSchV
Grundsätzlich widmet sich das Bundes-Immissionsschutzgesetz, kurz BImSchV, dem Betrieb von Heizungen im häuslichen Bereich. Konkret umfasst sie hierbei Begrenzungen für erlaubte Schadstoffe und zugelassene Brennstoffe, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. Entsprechend der BImSchV trifft es insbesondere die alten Kamine, die Sie als Inhaber nachrüsten müssen.

Ausnahmen von der letzten Stufe der Kaminofenverordnung sind möglich: hierauf gehen wir im Verlauf dieses Artikels noch genauer ein. Wird Ihr Kaminofen den gängigen Pflichten und Anforderungen nicht gerecht, müssen Sie Ihren Ofen aufrüsten oder andernfalls abschalten. Falls Sie sich fragen, welche Schadstoffe Ihr Kaminofen überhaupt ausstößt, lohnt sich ein Blick in die Prüfstands-Messbescheinigung. Diese beinhaltet alle relevanten Daten.

Jahrelange Weiterentwicklung der Novelle
Im Jahr 2010 wurde das Gesetz noch einmal gründlich erweitert – der Umfang an Schadstoffen wurde zusätzlich begrenzt. Die Novelle bezieht sich hierbei primär auf neue Zentral- und Einzelraumheizungen, wobei die neuen Grenzwerte in zwei Stufen aktiv wurden. So ergab sich aus der Veränderung der Verordnung die folgende Anforderung für die Nutzung:

Maximal 1,25 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
Maximal 0,04 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas
Minimaler Wirkungsgrad in Höhe von 73 Prozent
Sie haben kürzlich erst einen neuen Kaminofen gekauft und sorgen sich, dass Sie diesen sofort nachrüsten müssen? Seien Sie beruhigt. Alle Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen die strengeren Vorgaben ohnehin. Daher endet die Umrüstungspflicht in dem Jahr, in dem die neue BImSchV in Kraft tritt.

Diese Anforderungen müssen Sie ab 2024 beachten
Ein Blick auf die festgelegten Zeitfenster für erforderliche Umrüstungen zeigt, dass mit Ende des Jahres 2024 die letzte Stufe abgeschlossen sein muss. Während Kaminöfen von vor 1975 bereits bis Ende 2014 umgerüstet oder außer Betrieb genommen wurden, folgten Schritt für Schritt weitere Geräte. Anhand der Kaminofenverordnung wurden alle zwischen 1975 und 1984 neu hergestellten Geräte bis Ende 2017 umgestellt. Die dritte Stufe der Umstellung erfolgte Ende 2020.

In dieser Etappe waren die Geräte fällig, die zwischen 1985 und 1994 hergestellt wurden. Wichtig sind hierbei die zuvor genannten Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub sowie der minimale Wirkungsgrad. Der letzte Schritt für alle Geräte von 1995 bis 2010 erfolgt bis zum Ende des Jahres 2024. Sollten Sie ein derartiges Gerät besitzen, ist der Blick auf die Leistungsdaten notwendig.

Grenzwertüberschreitung: abschalten oder nachrüsten?
Kann Ihr Kaminofen die genannten Grenzwerte nicht einhalten, müssen Sie ihn bis zum Ende der Frist außer Betrieb nehmen. Daher lohnt es sich in jedem Fall, auf einen neuen, modernen Kaminofen umzusteigen. Wer sich jedoch nicht von seinem Kaminofen trennen kann und möchte, für den kann ein passiver Feinstaubfilter eine Alternative sein. Die Kaminöfen von Feuer-Fuchs müssen Sie nicht mit Feinstaubfilter nachrüsten.

Welche Kaminöfen sind von der neuen Verordnung betroffen?

Um den Umfang der Kaminofenverordnung besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Details der BImSchV. So zeigt sich, dass nicht alle Kaminöfen und Feuerungsanlagen von den Festlegungen betroffen sind. Ausnahmen gibt es für Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet wurden und allein der Wärmeversorgung dienen. Auch offene Kamine und Grundöfen sind von den Festlegungen der Verordnung nicht betroffen, ebenso wie Herde und Backöfen mit bis zu 15 kW. In diesen Fällen müssen Sie sich um ein Kaminofen-Verbot keine Sorgen machen, sondern können die Geräte weiterhin im Haushalt verwenden.

Wenn Sie hingegen einen Kaminofen besitzen, der den Anforderungen der BImSchV nicht gerecht wird, müssen Sie dringend nachrüsten. Achtung: Erfüllen Sie die Vorgaben nach Ablauf der Frist nicht, müssen Sie mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Sollten Sie ohnehin auf der Suche nach einem neuen Kaminofen sein, haben Sie bis Ende 2024 Zeit. Dennoch sollten Sie sich rechtzeitig um eine Neuanschaffung bemühen, da es aufgrund der aktuellen Rohstofflage zu verlängerten Lieferzeiten kommen kann. Die neuen Geräte, die wir auch hier bei Feuer-Fuchs führen, sind auf dem neusten Stand der Technik und ermöglichen einen schadstoffarmen Betrieb. Nicht immer lohnt sich die Umrüstung der zuvor bestehenden Geräte, weshalb der Neukauf eines modernen Kaminofens sich als bessere Alternative erweist. So schützen Sie sich vor dem drohenden Kaminofen Verbot für Ihr Gerät und setzen auf eine innovative Technik. Werfen Sie gerne einen Blick auf unser Sortiment und lassen Sie sich beraten.
1. Dezember 2021 Feuer Fuchs Redaktion

Neue Energiesparverordnung

Durch die neue Energieeinsparverordnung soll der Wärmeschutz beim Wohnungsbau transparenter werden. Seit dem 01.05.2014 muss für jedes Haus, jede ETW oder Mietwohnung ein gültiger Energieausweis vorhanden sein. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, Weiterlesen